die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten, insbesondere
- Beratung und Hilfeleistung in steuerlichen Angelegenheiten;
- Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit;
- Hilfeleistung bei Buchführungspflichten, die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung;
- Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- und -vergütungsansprüchen;
- Übernahme treuhänderischer Verwaltungen sowie Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
website Förderverein Puppentheater Halle, Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steursachen sowie die damit verbundenenTätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 StBerG.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. §§ 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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MK Steuerberatungs GmbH Ihr Steuerberater in Halle, Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen. Ferner kann die Gesellschaft alle Geschäfte betreiben, die dem Zweck der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar dienen und die nach dem StBergG zulässig sind.
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Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die wirtschaftsberatende Tätigkeit, soweit diese gemäß §§ 33 i.V.m. 57 Abs. 3 StBerG zulässig sind.
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