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Gegenstand sind die für die Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 22. April 2022
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Steuerberatung
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Gegenstand sind die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und beruflich zulässigen Tätigkeiten entsprechend den Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich im Rahmen des berufsrechtlich Zulässigen an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben; die Beteiligung an Steuerberatungsgesellschaften ist ausgeschlossen. Sie darf auswärtige Beratungsstellen im Inland und im Ausland, insbesondere in den Ländern der Europäischen Gemeinschaft errichten, soweit die berufsrechtlichen und die, sofern notwendig, gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Handelsgeschäfte und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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Steuerberatung, Lohnbuchhaltung
Mitglied bei der Steuerberaterkammer Magdeburg
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