Berufsausübungsgemeinschaft,
Praxis für Allgemeinmedizin
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zuletzt aktualisiert am 22. April 2022
Gegenstand sind die für die Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 22. April 2022
Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft;
Praxis für Innere Medizin, Nephrologie und ambulante Dialyse
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zuletzt aktualisiert am 22. April 2022
Praxis für Innere Medizin;
Berufsausübungsgemeinschaft
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zuletzt aktualisiert am 20. April 2022
Praxis für die Innere Medizin in Berufsausübungsgemeinschaft;
Gastroenterologisch-onkologische Praxisklinik im Händelhauskarree
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zuletzt aktualisiert am 22. April 2022
Gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner innerhalb der Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzleien sowie die Vornahme aller dazu erforderlichen Maßnahmen und Rechtsgeschäfte.
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zuletzt aktualisiert am 22. April 2022
Praxis für Allgemein-Medizin (Berufsausübungsgemeinschaft)
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zuletzt aktualisiert am 22. April 2022
Gegenstand sind die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und beruflich zulässigen Tätigkeiten entsprechend den Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich im Rahmen des berufsrechtlich Zulässigen an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben; die Beteiligung an Steuerberatungsgesellschaften ist ausgeschlossen. Sie darf auswärtige Beratungsstellen im Inland und im Ausland, insbesondere in den Ländern der Europäischen Gemeinschaft errichten, soweit die berufsrechtlichen und die, sofern notwendig, gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Handelsgeschäfte und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 22. April 2022
Beratungstätigkeit für Unternehmen/Institutionen der gewerblichen Wirtschaft, der öffentlichen Hand sowie für sonstige Dritte, soweit sie für Steuerberatungsgesellschaften berufsrechtlich zulässig sind, insbesondere:
- die Führung von Büchern, die Erstellung von Jahresabschlüssen und die Erstellung von Steuererklärungen aller Art,
- die Durchführung sonstiger betriebswirtschaftlicher Beratungen,
- die Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten,
- treuhänderische Tätigkeiten einschließlich der treuhänderischen Verwaltung,
- die Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten,
- die Beratung in Fragen der Planung, Errichtung und Führung von Unternehmen und die allgemeine betriebswirtschaftliche Beratung,
- die Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen,
- die Tätigkeit als Sachverständige und die Erstellung von Gutachten,
- Tätigkeiten nach § 33 i.V. m. § 57 III StBerG, Handels- und Bankgeschäfte sowie gewerbliche Tätigkeiten sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 22. April 2022
Praxis für Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte, Hausärzte;
Berufsausübungsgemeinschaft
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zuletzt aktualisiert am 22. April 2022